Guter Rat muss nicht teuer sein, kann sogar echtes Geld sparen. Die Fachleute der Verbraucherberatung geben in der Sommerserie der Ruhrnachrichten wieder wichtige Tipps zu verschiedenen Alltagsthemen. Heute geht es da um Kaufverträge und Widerrufsfristen.

Am 11. Juni 2010 ist ein neues Gesetz in Kraft getreten, dass speziell bei Internet-Auktionen greift. Wer bisher von einem geschäftlichen Anbieter etwas ersteigerte, konnte einen Monat danach den Kauf widerrufen.
Laut neuem Gesetz besteht jetzt nur noch die normale Widerrufsfrist von 14 Tagen. Allerdings nur, wenn der Verbraucher kurz nach der Ersteigerung über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Und schon beim Angebot im Internet muss auf das Widerrufsrecht hingewiesen werden.
Viele Menschen glauben auch, sie hätten beim Kauf immer ein Umtauschrecht. Das gibt es aber gar nicht. Der Umtausch ist eine Kulanz der Geschäfte. In der Regel gibt es bei einem Vertrag, wenn ich bezahle und mir die Ware ausgehändigt wird, kein Zurück. Es sei denn, das Teil ist defekt.
Wurde vorher nicht abgeklärt, dass das Geschäft dem Kunden bei Umtausch das Geld zurück erstattet, muss man auch mit einem Gutschein oder einem anderen Teil für die Summe zufrieden sein.
Bei Käufen am Telefon kann man jedoch widerrufen. Ebenso bei Käufen im Internet, an der Haustür oder an Ständen bei Festen und in der Fußgängerzone. Bei Telefonverträgen besteht die erweiterte Widerrufsfrist. Wenn man die Widerrufsbelehrung in schriftlicher Form erhalten hat, hat man einen Monat Zeit.
Das gilt alles natürlich nicht, wenn man beispielsweise beim Pizza-Service etwas telefonisch bestellt – da gibt es keine Widerrufsmöglichkeit.
In Zweifelsfällen sollten Bürger immer die Verbraucherberatung aufsuchen. Auch wenn eine mögliche Widerrufsfrist schon abgelaufen ist, denn oft wird festgestellt, dass die Belehrungen nicht in Ordnung sind und dann der Widerruf noch möglich ist.